Für berufstätige Eltern ist es meist unausweichlich: Ist das Kind krank, muss Mama oder Papa zu Hause bleiben, um den kranken Sprössling zu pflegen. Dabei sieht sich der betroffene Elternteil nicht selten im Spagat zwischen seinen familiären und beruflichen Pflichten.

Damit der kleine Patient gut versorgt ist und es gleichzeitig nicht zum Streit mit dem Chef kommt, sollten Eltern ihre Rechte und Pflichten kennen.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Erstmal schon. Berufstätige Eltern haben einen Anspruch darauf, von ihrer Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen müssen.

Der Gesetzgeber spricht dann von einer „vorübergehenden Arbeitsverhinderung ohne eigenes Verschulden“ (§616 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), die es Eltern erlaubt, vom Arbeitsplatz fernzubleiben. 

Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch

Eine andere Rechtsgrundlage bildet das Sozialgesetzbuch (§45 Abs. 3 SGB V) gesetzlich krankenversicherten angestellten Eltern.

Voraussetzung ist hierbei allerdings:

  • Das Kind ist jünger als 12 Jahre.
  • Es liegt eine Bescheinigung vom Arzt vor, welche die Pflegebedürftigkeit bestätigt.

Übrigens: Es muss sich stets der Elternteil freistellen lassen, der den geringeren Arbeitsumfang hat. Nur wenn beide Eltern die gleiche Anzahl an Arbeitsstunden vereinbart haben, können Sie frei entscheiden, wer beim kranken Spross bleibt. 

Wie lange darf ich wegen meines kranken Kindes freinehmen?

Nimmt man die „vorübergehende Arbeitsverhinderung“ als Rechtsgrundlage an, erlaubt der Gesetzgeber betroffenen Eltern im Juristen-Jargon für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit fernzubleiben.

Im Klartext bedeutet dies in der Regel nur wenige Tage. Der Rechtsanspruch, der sich aus der Regelung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ergibt, sieht folgende Zeiten zur Versorgung von kranken Kindern vor: 

  • Bei berufstätigen Paaren hat jeder Elternteil Anspruch auf 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr zur Pflege eines kranken Kindes, sofern es jünger als 12 Jahre ist. Alleinerziehenden stehen für diesen Fall sogar 20 Arbeitstage zu.
  • Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch für Paare auf maximal 25 Tage (für jeden Elternteil) sowie auf 50 Arbeitstage für Alleinerziehende. 
  • Es ist außerdem möglich, dass sich ein Elternteil, zum Beispiel die Mutter, die noch übrigen Tage des Vaters übertragen lässt, wenn ihr keine Fehlzeiten mehr zur Verfügung stehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Arbeitgeber von Mutter und Vater damit einverstanden sind.

Wann droht die Kündigung?

Grundsätzlich ist es wichtig – und darüber hinaus auch fair – auf der Arbeit Bescheid zu geben, wenn Sie verhindert sind.

Das gilt für den Fall, dass man selbst erkrankt ist, aber auch, wenn man Sohn oder Tochter wegen Krankheit versorgen muss.

Andernfalls hat der Arbeitgeber das Recht zu kündigen, wenn ein Mitarbeiter ohne Grund nicht zur Arbeit kommt. 

Freistellung wegen krankem Kind – ändert sich das Gehalt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zunächst vor, dass Arbeitnehmer auch dann ihren Lohn weiterhin erhalten, wenn sie zur Pflege eines kranken Kindes für eine „unerhebliche Zeit“ an der Arbeit verhindert sind. 

Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt jedoch in erster Linie davon ab, welche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festgehalten wurden.

Hier lohnt es also sehr genau hinzuschauen, denn oft wird hier die bezahlte Freistellung wegen eines kranken Kindes ausgeschlossen.

Kinderkrankengeld der Krankenkasse

Ist dies der Fall, können gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer jedoch als Lohnersatz ein Kinderkrankengeld der Krankenkasse (über die das Kind mitversichert ist) in Anspruch nehmen.

Um das Kinderkrankengeld zu beantragen, gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es muss eine Bescheinigung vom Kinderarzt bei der Krankenkasse eingereicht werden.
  • Niemand anderes im Haushalt kann das Kind pflegen.
  • Das Kind jünger ist als 12 Jahre oder – wenn es älter ist – weist eine Behinderung auf und ist hilfsbedürftig.

Wie viel Prozent die jeweilige Krankenkasse nun als Lohnersatz übernimmt, kann variieren, da der Höchstsatz jährlich neu festgelegt wird. Daher ist es sinnvoll, sich im Zweifelsfall bei der eigenen Krankenkasse über den aktuellen Stand zu erkundigen.

Privatversicherte Eltern erhalten in der Regel kein Kinderkrankengeld.

Sonderfall: Schwerstkranke Kinder

Für Eltern schwerkranker Kinder gelten noch einmal andere Regelungen. So darf sich das betreuende Elternteil unbefristet freinehmen, wenn ein Kind unheilbar krank und seine Lebenszeit dadurch begrenzt ist.

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